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Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. vom 8. Mai 2020, S. 158 f) die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages
beschlossen. Die Stadt Sinzig wendet bis zum jetzigen Zeitpunkt noch das System des Einmalbeitrages an. Hierbei werden die Kosten für die jeweils ausgebauten Straße abzüglich des jeweils festgelegten Gemeindeanteils, nur auf die Anlieger umgelegt. Dies führt bisher zu teils erheblichen finanziellen Belastungen. Das Gesetz sieht eine verpflichtende Umstellung auf das System des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags zum 01.01.2024 vor, so dass im Einmalbeitragssystem lediglich für den Fall eine Maßnahme abgerechnet werden kann, mit der im beitragsrechtlichen Sinne bis zum 31.12.2023 begonnen wurde.
Im Hinblick auf das in der Sitzungsvorlage des Hauptausschusses am 22.05.2023 aufgezeigte Problem der Abrechnungseinheit 2 „Sinzig Kernstadt und Sinzig Nord“ betreffend den bestehenden Ratsbeschluss (Nr. 2021/054-1) vom 10.06.2021 „den Ausbau des Dreifaltigkeitsweges durch die Erhebung einmaliger Beiträge abzurechnen“, bittet die FREIE WÄHLER-Fraktion die Verwaltung um Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Welche Teile der Abrechnungseinheit 2 Kernstadt werden aufgrund §13 „Übergangs- bzw. Verschonungsregelungen für die Abrechnung wiederkehrender Beiträge“ bei dieser Maßnahme nicht herangezogen?
2. Wie ist die Finanzierung aus der erfolgten Stadtsanierung zu werten? Gilt diese als Ausbaubeitrag?
3. Werden für die öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und Kitas (Daseinsfürsorge) auch Beiträge erhoben?
4. Wie hoch wären diese ca. bei wiederkehrenden Beiträgen und wie hoch sind diese bei der Abrechnung als einmaliger Ausbaubeitrag?
5. Werden wiederkehrende Beiträge nur auf die Grundstücksfläche oder auch auf die Bebauung erhoben?
6. Wie hoch sind schätzungsweise die Kosten bei einer Abrechnung als wiederkehrender Beitrag für ein 500 m² Grundstück im Abrechnungsgebiet Kernstadt, das nun zur Finanzierung des Ausbaus Dreifaltigkeitsweg herangezogen wird?